Stellungnahme der KVPM zur geplanten Änderung des Betreuungsrechts
(Stand: 28.01.2004)
Die Problematik:
Das zum 01.01.1992 in Kraft getretene Betreuungsrecht konnte in seiner praktischen Umsetzung die Erwartungen in wesentlichen Bereichen nicht erfüllen. Bei Inkrafttreten des Gesetzes 1992 gab es rund 250.000 Betreuungsfälle; zum Ende des vergangenen Jahres waren es weit über 1 Million. Das liegt keineswegs nur an der demografischen Entwicklung und an dem Fortschreiten des Alterungsprozesses in der Gesellschaft sondern auch daran, dass das neue Betreuungsrecht viel umfänglicher ist und schneller angewendet worden ist als ursprünglich gewollt. Es sind zu viele und zu weit gehende Eingriffe in die Rechte der Betroffenen angeordnet worden. Die gerichtlichen Verfahren sind zu aufwändig, zu umständlich und zu belastend. Fachpsychologische Gutachten, Sozialberichte der Betreuungsbehörden und Stellungnahmen des Verfahrenspflegers sind einzuholen. Das Gericht muss die Betroffenen einmal, manchmal zweimal anhören. Das alles wird von den Betroffenen und ihren Angehörigen als übermäßig belastend, oft als bevormundend empfunden. Ein Punkt ist nicht zu unterschätzen: Das Gesetz ist in seiner Ausführung viel zu teuer geworden. Die Kosten pro Fall sind in den letzten Jahren dramatisch angestiegen. Das Abrechnungssystem prämiert nämlich denjenigen, der sehr viele Leistungen aufschreibt, nach Minuten abrechnend und langsam arbeitend, nicht aber denjenigen, der schnell und effizient ist. Der Aufwand der Abrechnung ist für alle Beteiligten so hoch geworden, dass - erstens - echte Kontrolle nicht möglich ist und - zweitens - viele Kapazitäten gebunden werden, die besser den zu Betreuenden zugute kommen sollten. Deshalb ist eine Reform notwendig.
(Quelle: Bundesrat - 794. Sitzung - 28.11.2003, Wolfgang Gerhards, Justizminister Nordrhein-Westfalen)
Somit sollte das Betreuungsgesetz zum 2. Mal geändert werden. Im Juni 2001 setzte die 72. Konferenz der Justizminister zu diesem Zweck die Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" ein. Zwei Jahre arbeiteten Experten aller 16 Bundesländer an der Reformation des Betreuungsrechts. Nordrhein-Westfalen hat den Gesetzentwurf federführend verfasst. Im Juni 2003 legte die Arbeitsgruppe ihren Abschlussbericht vor. Am 28. August 2003 bekamen daraufhin Vertreter der Psychiatriebetroffenen bei einer offiziellen Verbändeanhörung Gelegenheit, sich zu dem Gesetzesvorschlag zu äußern. Bei der Anhörung war noch nichts von einer geplanten ambulanten Zwangsbehandlung bekannt.
Ambulante Zwangsbehandlung
Im September 2003 wurde der Bayerische Landtag neu gewählt. Der bisherige Justizminister Weiß wurde durch Frau Dr. Beate Merk abgelöst, die zusätzlich auch stellvertretende bayerische Ministerpräsidentin wurde. Nach Abschluss der Expertenanhörungen wurde im November 2003 der Paragraph 1906a von Bayern eingebracht - man hatte den Aspekt "ambulant vor stationär" zuvor nicht behandelt. Der neue Paragraph soll folgendermaßen lauten:
"§ 1906a
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei der zwangsweisen Zuführung zur ärztlichen Heilbehandlung
Eine zwangsweise Zuführung des Betreuten zur ambulanten ärztlichen Heilbehandlung durch den Betreuer ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten notwendig ist, weil
1. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Behandlung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann und
2. die Gefahr besteht, dass er sich der notwendigen ambulanten ärztlichen Heilbehandlung entzieht.
Die zwangsweise Zuführung ist nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zulässig. § 1906 Abs. 3 und 5 Satz 1 gilt entsprechend."
Demnach würde ambulante Zwangsbehandlung ohne das Vorliegen von Eigen- oder Fremdgefährdung möglich werden. Bisher konnte eine Zwangsbehandlung nur durchgesetzt werden, wenn der Betroffene eine Gefahr für sich oder andere darstellte und deshalb mittels eines richterlichen Beschlusses in die Psychiatrie eingewiesen worden war. Eine Selbst- oder Fremdgefährdung ist nach dem vorgesehenen § 1906a nicht mehr notwendig, wenn jemand gegen seinen Willen behandelt werden soll.
Die Neuformulierung stellt eine Deregulierung des Gesetzlichen selbst dar. Es eröffnete die Möglichkeit einer schnelleren und nicht-juristischen Einschränkung der Selbstbestimmung und Entrechtung der Betroffenen. Die bis dahin dem Gesetzgeber vorbehaltene Möglichkeit, den in der Verfassung verankerten Grundgedanken der Freiheit der Person einzuschränken, wurde damit an den medizinischen und sozialen Bereich delegiert.
Der aktuelle Entwurf erweitert diese Möglichkeiten des faktischen Freiheitsentzuges durch die
· Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Zwangsbehandlungen mit Psychopharmaka auch ohne gerichtliche Unterbringung und
· Einführung einer gesetzlichen Vertretungsmacht von Ehegatten und von Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat noch in seinem Beschluss XII ZB 69/00 vom 11. Oktober 2000 eine solche Zwangsmaßnahme laut Betreuungsrecht (aktuelle Fassung) als nicht genehmigungsfähig beurteilt:
?Die gegen den Willen eines Betreuten in regelmäßigen, hier zweiwöchigen Zeitabständen durchzuführende Dauermedikation mit Neuroleptika und die zwangsweise Zuführung des Betreuten zu dieser - jeweils kurzfristigen - Behandlung stellen keine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung oder unterbrinungsähnliche Maßnahme dar und sind nicht nach § 1906 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 Nr. 2 oder § 1906 Abs. 4 BGB genehmigungsfähig.?
Für das Gericht war ausschlaggebend, dass das Betreuungsrecht eine Zwangsbehandlung und Zuführung zu dieser nur im Rahmen einer gerichtlichen Unterbringung (z.B. in einer psychiatrischen Klinik) zulässt.
Der Gesetzesentwurf schafft nun durch den neu hinzukommenden Paragraphen 1906a eine rechtliche Grundlage für die bisher nicht mögliche psychiatrische Zwangsbehandlung ohne gerichtliche Unterbringung und legitimiert damit eine weitere Einschränkung der grundgesetzlich garantierten Freiheitsrechte. ?
Damit soll eine "gefährliche Sicherheitslücke" (Protokoll der Bundesratssitzung vom 28.11.2003, S. 459) geschlossen werden, die es bisher (nicht gerichtlich untergebrachten) Betroffenen ermöglicht hatte, sich gegen eine psychiatrische Zwangsbehandlung erfolgreich zur Wehr zu setzen. Der psychiatrische Zugriff wird erweitert und damit eine unheilvolle Entwicklung weitergeführt, die ambulante und stationäre ?Behandlung? endgültig auf eine Stufe stellt und Betroffenen kaum noch Möglichkeiten lässt, sich diesem Zugriff zu entziehen.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass sich die juristische Auffassung von Freiheitsent-ziehung auf den bloßen Akt der zwangsweisen Vergabe von Psychopharmaka beschränkt, der an sich von kurzer Dauer ist. Die Wirkung und eventuelle Spätfolgen der gegen den Willen eines Betroffenen eingenommenen oder gespritzten Psychopharmaka und damit der Freiheitsentzug sind dagegen von längerer Dauer. Zudem kann eine ambulante Dauerbehandlung mit Psychopharmaka sogar noch länger durchgeführt werden als eine Zwangsunterbringung in einer psychiatrischen Klinik.
(Quelle: Weglaufhaus Villa Stöckle, Verein zum Schutz vor psychiatrischer Gewalt e.V., Stellungnahme zur geplanten Änderung des Betreuungsrechts)
Die Legalisierung ambulanter Zwangsbehandlung ist offensichtlich getragen von dem zur Zeit vorherrschenden einseitigen biologistischen Krankheitsmodell der Psychiatrie und von dem diffusen Konzept der angeblich krankheitsbedingten ?Krankheitsuneinsichtigkeit?. Dieses Konzept ermöglicht es jedem, den Widerspruch eines Betroffenen zu einer von anderen als gut empfundenen Behandlung seiner ?Uneinsichtigkeit? zuzuschreiben. Es wird nicht gefragt, warum eine betroffene Person sich zur Wehr setzt. Die erlittenen Traumen durch eine Zwangsbehandlung und die Tatsache, dass eine Heilung mit Psychopharmaka nicht möglich ist, bleiben unberücksichtigt. Dem Patientenwohl dient eine zwangsweise Behandlung keinesfalls. Schon der heutige Psychiatriealltag zeigt täglich, dass Patientenrechte missachtet werden. Pieters (2003) zeigte in einer kürzlich erschienenen Studie, dass 30% der zwangsweise untergebrachten Patienten sich zu einer Medikation genötigt fühlen. Umfragen unter den Mitgliedern des Bundesverbandes Psychiatrie-Erfahrener kamen zu deutlich höheren Zahlen.
Vertretungsmacht von Angehörigen
Eine weitere erhebliche geplante Änderung des Betreuungsrechts: Automatische Bevollmächtigung von Ehe-/Lebenspartnern und Angehörigen für die Vermögens- und Gesundheitsvorsorge - obwohl die Bund-Länder- Arbeitsgruppe 'Betreuungsrecht' in ihrem Abschlussbericht vom 11. Juni 2003 festgestellt hatte, dass täglich etwa 380.000 Menschen in Deutschland von Fixierungs- und medikamentösen Ruhigstellungsmaßnahmen betroffen sind, eie hohe Dunkelziffer nicht mitgerechnet.
(Quelle: Pressemitteilung vom 16.12.2003 der Landesarbeitsgemeinschaft Berlin im "Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V.")
Es ist hinlänglich bekannt, dass das Mittel der Entmündigung schon immer zur Lösung familiärer Konflikte und Durchsetzung von Interessen gegenüber einzelnen Familienmitgliedern eingesetzt wurde. Tritt das neue Gesetz in Kraft, so ist es zukünftig auch Angehörigen möglich, den Betroffenen zwangsweise der Medikation mit Psychopharmaka und/oder einer psychiatrischen Unterbringung zuzuführen. Zudem entfällt die Voraussetzung, dass der Angehörige vom Vormundschaftsgericht zuvor zum offiziellen Betreuer bestellt wurde. Damit erweitert sich dramatisch der Kreis derjenigen, die von Zwangsbehandlung bedroht sind. Das neue Gesetz schafft die Voraussetzungen dafür, dass psychiatrischer Zwang Bestandteil familiärer und anderer nicht-institutioneller Strukturen wird. ?
Der Gesetzgeber sieht Regelungsbedarf, da die Anzahl der betreuten Personen in den letzten 10 Jahren um das Zweieinhalbfache gestiegen ist. Er reagiert einerseits mit einer Einschränkung der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten für Betroffene, sich vor Zwangsmaßnahmen zu schützen. Gleichzeitig wird aber durch das Gesetz die Vorsorgevollmacht als individueller Schutz gegen diese Maßnahmen gestärkt.
Damit findet zunächst eine Verdrängung der Gründe für das Ansteigen der Zahl der betreuten Personen statt. Eine Veränderung der Rechtslage ist keine adäquate politische Reaktion zur Bewältigung der zugrunde liegenden sozialen Probleme.
Der vorliegende Vorschlag zur Gesetzesänderung würde dagegen die sozialen Probleme wesentlich verschärfen. Die unmittelbare soziale als auch gesamtgesellschaftliche Stellung Betroffener oder potentiell Betroffener würde durch das Gesetz wesentlich verschlechtert. Die bestehenden sozialen und familiären Strukturen durch die Berechtigung zur Drohung mit Zwangsmaßnahme zu belasten, schwächt einerseits deren Motivation, ihr individuelles Potential für die Bewältigung der Situation zu nutzen, und nimmt andererseits der betroffenen Person die Möglichkeit, sich im Konflikt gleichberechtigt zu verteidigen.
Der im Gesetz propagierte Ausgleich für die geschaffenen Möglichkeiten eines Eingriffs in die persönliche und körperliche Unversehrtheit durch die Erweiterung individueller rechtlicher Möglichkeiten, sich genau davor zu schützen, ist deshalb nur ein scheinbarer. Bisher konnten ambulante Zwangsbehandlungen nicht durchgeführt werden, ohne gegen geltendes Recht zu verstoßen. Der Schutz durch Bevollmächtigte und überwachende Rechtsanwälte im Rahmen einer Vorsorgevollmacht ist dagegen ungleich schwerer zu realisieren, denn gerade für Menschen in Krisensituationen und viele andere potentiell Betroffene dürften sich die damit verbundenen bürokratischen und finanziellen Hürden als unüberwindlich darstellen. Bereits unter Betreuung stehende Personen würden durch das neue Gesetz schlagartig jeglicher Schutz vor den genannten Zwangsmaßnahmen entzogen werden.
(Quelle: Weglaufhaus Villa Stöckle, Verein zum Schutz vor psychiatrischer Gewalt e.V., Stellungnahme zur geplanten Änderung des Betreuungsrechts)
Zu den größten Befürwortern der Gesetzesinitiative gehört das Land Bayern. Dass es den Verfassern des Gesetzentwurfes gerade nicht um den "Vorrang des freien Willens eines jeden Menschen als Ausdruck seiner Würde und seines Selbstbestimmungsrechts" (Gesetzentwurf S. 2) hat die Vize-Ministerpräsidentin von Bayern, Frau Dr. Beate Merk auf der Bundesratssitzung am 28.11.2003 offenherzig zugegeben:
"Nicht zuletzt schließt unser Gesetzesvorschlag eine gefährliche Sicherheitslücke im Betreuungsrecht. Nach der Rechtsprechung hat der Betreuer keine Möglichkeit, eine ambulante Behandlung zwangsweise durchzusetzen. Lassen Sie es mich auf den Punkt bringen: Wir müssen heute untätig mit ansehen, wenn das Gefährdungspotential eines schwer kranken Menschen zunimmt, weil er aufgrund von Uneinsichtigkeit eine notwendige ambulante Behandlung ablehnt oder abbricht, wir müssen warten, bis die Unterbringungsvoraussetzungen wieder erfüllt sind. Jetzt geben wir dem Betreuer ein zusätzliches Instrumentarium an die Hand, die ambulante Behandlung im Bedarfsfall zwangsweise durchzusetzen. Meine Damen und Herren, die Gelegenheit ist günstig, im Betreuungsrecht das Ruder herumzuwerfen. Die Justizminister sind sich einig. Ich hoffe auf eine möglichst reibungslose Beratung im Bundesrat, um dem Deutschen Bundestag alsbald unseren Gesetzesentwurf vorlegen zu können."
Frau Dr. Merk äußerte sich weiterhin wie folgt zu der Generalvollmacht für Angehörige:
"Ganz neu ist die Einführung einer gesetzlichen Vertretungsvollmacht für nahe Angehörige im Bereich der täglichen Geschäfte und der Gesundheitsfürsorge. Hier wollen wir die gesellschaftlichen Verhältnisse im Gesetz abbilden. Wie oft reagieren Ehepartner mit blankem Unverständnis, wenn ihnen in dem Moment, in dem sie ihren Partner helfen wollen und müssen, die geltende Rechtslage entgegengehalten und auf die Notwendigkeit einer Betreuerstellung verwiesen wird. Wo heute nach aufwändigem Verfahren ein Verwandter als Betreuer bestellt werden muss, kann künftig ein gesetzlicher Vertreter handeln."
(Quelle: Bundesrat Stenografischer Bericht, 794. Sitzung, Plenarprotokoll 794)
Im Dezember 2003 haben sich die rot-rot und rot-grün regierten Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein der Kritik an dem Gesetz angeschlossen. Ein Änderungsantrag es Landes Nordrhein-Westfalen will die zwangsweise Vorführung zur ambulanten Heilbehandlung mit dem Verweis auf erhebliche Eingriffe in Grundrechte aus dem Paragraphen 1906 streichen lassen.
"Die Ausweitung von Zwangsmaßnahmen gegenüber psychisch Kranken konterkariert darüber hinaus die derzeit europaweit geführten Fachdiskussionen, die auch auf der Ebene des Europarates fordern, das Selbstbestimmmungsrecht psychisch Kranker und geistig Behinderter in den nationalen Gesetzen stärker zu verankern", heißt es in dem Antrag.
Verbände der Psychiatriebetroffenen organisierten am 19. Dezember 2003 in Düsseldorf und in Berlin kurzfristig Protestveranstaltungen gegen diesen Paragraphen (Überschrift auf einem Flugblatt des Landesverbandes Psychiatrie-Erfahrener Berlin-Brandenburg: "Horror: Der Bundesrat will die Folter an Entmündigten beschließen!"; Vertreter der Länder NRW, Schleswig Holstein und Berlin stimmten noch gegen den Paragraphen (1906a), doch die Mehrheit im Bundesrat segnete die Änderung des Betreuungsrechtes, inklusive des kurzfristig eingebrachten § 1906a am 19.12.2003 ab.
Nun liegt es an der Bundesregierung, federführend hier das Justizministerium, das vom Bundesrat beschlossene Gesetz endgültig zu verhindern. Diese Stellungnahme muss dann vom Regierungskabinett beschlossen werden. Die taz berichtete am 22.1.2004, dass das Bundesjustizministerium erst bis Mitte Februar eine Stellungnahme zum Gesetz abgeben wird. Dann ist der Bundestag gefragt. "Eine Ministeriumssprecherin erklärte der taz gestern, man hege bereits jetzt 'erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken'.?
Die Stellungnahme des Bundesjustizsministeriums wird für die rot-grüne Mehrheit im Bundestag präjudizierend sein.
Weitere Informationen zum Thema finden sich unter den folgenden Websites:
Gesetzesentwurf:
Eine Ministeriumssprecherin erklärte der taz gestern, man hege bereits jetzt 'erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken'.?