Menschenrechtskommission geht vor den Landtag
Gesetzliche Verordnungen sollen Briefzensur verbieten
18.5.76
Kommission für Verstöße der Psychiatrie gegen Menschenrechte e.V. stellt in ihrem Untersuchungsbericht fest: ZENSURRECHT DER PSYCHIATER IST UNBESCHRÄNKT!
Die Münchner Kommission für Verstöße der Psychiatrie gegen Menschenrechte e.V., die den Insassen psychiatrischer Anstalten Rechte und menschenwürdige Behandlung verschaffen will, hat Ihre Bemühungen jetzt auf legislative Ebene verlagert.
Mit einem umfangreichen Untersuchungsbericht wandte sich die Kommission für Verstöße der Psychiatrie gegen Menschenrechte e.V. zusammen mit der Deutschen Liga für Menschenrechte e.V. an den Landtag von Baden-Württemberg und die zuständigen Behörden und forderte die Abgeordneten zum Erlass gesetzlicher Richtlinien auf, welche bei psychisch Kranken in psychiatrischen Anstalten und Heimen die Briefzensur verbieten sollen.
Die Kommission nimmt bei ihren Forderungen Bezug auf die Missstände bei der Behandlung und Unterbringung von psychisch Kranken, insbesondere wie sie in dem Heim der Schwester Helga in Waiblingen vorgekommen waren.
Dort waren wegen fehlender Selbstschutzmöglichkeiten der Patienten über mehrere Jahre hinweg Grausamkeiten an alten und gebrechlichen, psychisch kranken Leuten vorgekommen.
Schwester Helga, die Heimleiterin, war aus diesem Anlass im Februar dieses Jahres wegen teilweise gemeinschaftlich mit einem Alkoholiker begangenen Misshandlungen zu zwei Jahren Haft und lebenslangen Berufsverbot verurteilt worden.
Obwohl dieser Skandal das Gericht und die Öffentlichkeit lange Zeit beschäftigt hatte, wurden bis heute noch keine Konsequenzen gesetzlicher Art gezogen. Der Untersuchungsbericht macht unmissverständlich deutlich, dass es der Kommission bei der Abschaffung von Missständen und deren Verhinderung in den psychiatrischen Anstalten und Heimen keinesfalls um Einzelfälle oder Skandale geht. Die Vergangenheit hat vielmehr gezeigt, so heißt es, dass die Aufdeckung und Abstellung menschenunwürdiger Zustände meist deshalb unterbleibt, weil das Zensieren und Kontrollieren von Briefen für die Patienten, aufgrund der fast unbeschränkten Anstaltsgewalt, einen unbehinderten Beschwerdeweg nach außen unmöglich macht oder sie dabei behindert.
In diesem Sinne hatte auch die Kommission zu einem Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Stellung bezogen, das als die zuständige Amtsstelle zunächst eine Rechtsgrundlage für eine vorhandene Briefkontrolle gegenüber der Kommission in Abrede gestellt hatte.
Wörtlich heißt es in dem Antwortschreiben der Kommission an das Ministerium: "Es ist richtig, dass es nach den Gesetzesbuchstaben des Baden-Württembergischen Unterbringungsgesetzes vom 16. Mai 1955 keine Briefkontrolle psychiatrischer Patienten gibt".
Ein Sprecher der Kommission: "Es fehlen im Gesetz überhaupt Vorschriften zur Regelung des Postverkehrs und die Psychiater haben freien Spielraum nach ihrem Gutdünken zu handeln".
Im Antwortschreiben heißt es deshalb auch weiter, dass OLG-Richter Dr. H. J. Kullmann zum § 8 des Baden-Württembergischen Unterbringungsgesetzes folgendes kommentiert: "Es fehlen in dem Gesetz Vorschriften über den Vollzug der Unterbringung. " Dennoch ist die zwangsweise Behandlung im gleichen Umfange zulässig wie z.B. in Hessen. Auch die Briefkontrolle ist aufgrund der Anstaltsgewalt zulässig. Hinsichtlich des Umfanges der Briefkontrolle gilt das gleiche wie in Hessen. Dazu § 18 HFEG (Hessisches Freiheits-Entziehungsgesetz) Nr. 4- und 5.
Das Hessische Freiheitsentziehungsgesetz führt aus, dass das Zensurrecht der Ärzte unbeschränkt sei. Dort wird ferner ausgeführt, dass auch Briefe, die Untergebrachte an ihren Anwalt oder die Aufsichtsbehörde der Anstalt richten, der Zensur unterliegen. Gerade solche Briefe seien für den Arzt oft aufschlussreich und die Kenntnis des Inhalts für die Erreichung des Unterbringungszweckes erforderlich.
Aus verschiedenen Kommentaren zum Unterbringungsgesetz, die gemäß ständiger Rechtssprechung in der Justiz Verwendung finden, machte die Kommission zusätzlich folgenden Kommentar von Professor J. Baumann (Universität Tübingen aus dem Jahre 1972) zum Thema Briefkontrolle ausfindig: "Auch bei den Ländern deren Unterbringungsgesetze eine Regelung nicht enthalten, ist eine Briefkontrolle aufgrund der Anstaltsgewalt, also ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, zulässig. Der Umfang der Briefkontrolle ergibt sich aus dem Anstaltszweck. Der Anstaltszweck besteht im Schutz der Allgemeinheit vor den Folgen der den Unterbringungsgrund bildenden Krankheit. Briefe des Untergebrachten können demnach zurückgehalten werden, soweit sie einen dieser Anstaltszwecke erheblich gefährden".
Was unter diesen Anstaltszwecken zu verstehen ist, wird dann folgendermaßen ausgeführt: "Häufig werden die Briefe Klagen über die behandelnden Ärzte enthalten. Diese Briefe können zurückgehalten werden, wenn sie grobe Unwahrheiten enthalten. Eine Zurückhaltung ist auch dann möglich, wenn diese Briefe durch die Mitteilung an sich wahrer Tatsachen (Zwangsjacke, Elektroschock usw.) beim Laien die Vorstellung erwecken können, die Behandlung in der Anstalt erfolge nicht sachgerecht, sondern diene der Peinigung der Betroffenen."
Mit dieser eingehenden Untersuchung über die vom Gesetzgeber bisher nicht verbotene Praxis des Briefekontrollierens bei Anstaltspatienten wollen jetzt die beiden Menschenrechtsvertretungen die Parlamentarier wachrütteln und sie zur Verabschiedung verbindlicher Zusatzartikel zum Baden-Württembergischen Unterbringungsgesetz veranlassen. "Durch die Abschaffung der brieflichen Kontrollfunktion durch die Psychiater soll dieses drängende Patientenproblem im gesamten Psychiatriewesen in Baden-Württemberg endgültig rechtlich geregelt werden", so ein Sprecher der Kommission.
Im Untersuchungsbericht fordert die Kommission unter anderem, bestätigt durch eine Umfrage in der Bevölkerung, die Einrichtung von unabhängigen, neutralen Beschwerdeinstanzen und die Durchführung von unangekündigten, externen Kontrollen in Heimen und Anstalten.
"Aus Erfahrung" so berichtet die Kommission, lässt sich sagen, kennt sich keiner der vielen tausend psychisch Kranken im Paragraphendschungel der Unterbringungsgesetze aus, geschweige den weiß er, welche Bestimmungen Ihm als Patient Rechte zusichern."
"Die Fülle der Anfragen, die die Kommission und die Deutsche Liga aus dem gesamten Bundesgebiet täglich erreichen, bestätigen ausdrücklich, dass hier dringend Abhilfe durch unabhängige Beschwerde- und Beratungsinstanzen geschaffen werden muß."
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Die KVPM wurde 1972 in München von Mitgliedern der Scientology Kirche gegründet und gehört zum weltweit größten Netzwerk zur Aufdeckung von Missbräuchen in der Psychiatrie.